Diese Frage musste das Verwaltungsgericht Aachen bei einer 61jährigen Patientin entscheiden. Denn die Patientin wollte nicht mit dem für sie vorrangig vorgesehenen Impfstoff des Unternehmens AstraZeneca, sondern mit BioNTech/Pfizer geimpft werden. Der Patientin wurde jedoch ein Wahlrecht für den Impfstoff abgesprochen. Das Gericht sah sowohl in der Corona-Impfverordnung als auch in den Grundrechten keinen Anhaltspunkt für ein solches Wahlrecht, hatte die STIKO schließlich zuvor am 1. April 2021 empfohlen, dass der Impfstoff des Unternehmens AstraZeneca für Patienten über 60 Jahren wegen des erhöhten Risikos eines thromboembolischen Ereignisses prioritär genutzt werden sollte. Eine Kontraindikation konnte die Patientin nicht glaubhaft machen. Zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen, Urteil vom 21.04.2021, Az. 7 L 243/21
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https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_aachen/j2021/7_L_243_21_Beschluss_20210421.html